Bau...

 

A-Baustoffe

Thema: Brandschutz. Nichtbrennbare Baustoffe nach DIN 4102-1 mit den Unterklassen A1 und A2. Mit der Verwendung von nichtbrennbaren Baustoffen wird die bauliche Brandlast reduziert, was sich günstig auf den vorbeugenden baulichen Brandschutz auswirken kann.

Verwendbarkeitsnachweis: Entweder Verwendung von allgemein gebräuchlichen Baustoffen (=klassifizierte Baustoffe nach dem "Katalog" DIN 4102-4 Abschnitt 2.2) oder mit einem besonderen Verwendbarkeitsnachweis. Dieser besteht bei A 1-Baustoffen ohne brennbare Bestandteile aus einem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis und bei A 1-Baustoffen mit brennbaren Bestandteilen sowie bei A 2-Baustoffen aus einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung.

Zur Gültigkeit der alten Brauchbarkeitsnachweise (Prüfzeichen, Prüfzeugnisse, Zulassungsbescheide) siehe "Brauchbarkeitsnachweis"

Aufenthaltsräume

Aufenthaltsräume sind Räume, die nicht nur zum vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet sind. Maßgebend ist hierbei die objektive Beschaffenheit des Raumes (ausreichende Größe, Höhe, Belichtung und Belüftung). Es kommt also nicht auf die Beurteilung z.B. durch den Bauherrn an, sondern darauf, ob der Raum nach Lage und Größe als Aufenthaltsraum benutzt werden kann.
Als Aufenthaltsräume gelten z.B. Wohn- und Schlafräume, Wohn- und Eßdielen, Koch- und Eßküchen, Kinderzimmer, Arbeitsräume wie Büroräume, Geschäftsräume, Verkaufsräume, Praxen und Werkstätten, auch wenn diese nur zeitweise genutzt werden.
An Aufenthaltsräume werden in der Landesbauordnung zur Abwehr von Gefahren für Leben oder Gesundheit von Menschen bestimmte Mindestanforderungen gestellt.

B-Baustoffe

Thema: Brandschutz. Brennbare Baustoffe nach DIN 4102-1 mit den Unterklassen

  • B 1 (schwerentflammbar),
  • B 2 (normalentflammbar) und
  • B 3 (leichtentflammbar).

Da sich brennbare Baustoffe erheblich am Brandgeschehen beteiligen können, wird ihre Verwendung vom Gesetzgeber zum Teil eingeschränkt. Leichtentflammbare Baustoffe (DIN 4102 - B3: leichtentflammbar) dürfen im Bauwesen grundsätzlich nicht verwendet werden. Dies gilt nicht für solche Baustoffe, die in Verbindung mit anderen Baustoffen nicht mehr leichtentflammbar sind (§ 17 Abs. 2 Musterbauordnung).

Verwendbarkeitsnachweis: Entweder Verwendung von allgemein gebräuchlichen Baustoffen (=klassifizierte Baustoffe nach dem "Katalog" DIN 4102-4 Abschnitt 2.3) oder Baustoffen mit einem besonderen Verwendbarkeitsnachweis. Dieser besteht bei B 1-Baustoffen aus einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung und bei B 2-Baustoffen aus einem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis. Baustoffe, die in keine andere Klasse einzuordnen sind, gelten als leichtentflammbar.

Zur Gültigkeit der alten Brauchbarkeitsnachweise (Prüfzeichen, Prüfzeugnisse, Zulassungsbescheide) siehe Brauchbarkeitsnachweis.

bauliche Anlagen und Räume besonderer Art oder Nutzung

... sind bauliche Anlagen oder Räume, bei denen durch die besondere Art oder Nutzung ihre Benutzer oder die Allgemeinheit gefährdet oder belästigt werden können. Hier können im Einzelfall zur Verwirklichung der bauaufsichtlichen Schutzziele von der Bauaufsichtsbehörde besondere Anforderungen gestellt werden. Es können aber auch Erleichterungen gestattet werden, soweit es der Einhaltung von Vorschriften wegen der besonderen Art oder Nutzung baulicher Anlagen oder Räume oder wegen besonderer Anforderungen nicht bedarf. Zu den baulichen Anlagen besonderer Art oder Nutzung gehören z.B.:

  • Hochhäuser,
  • Geschäftshäuser,
  • Versammlungsstätten,
  • Bürogebäude und Verwaltungsgebäude,
  • Krankenhäuser, Altenpflegeheime, Entbindungsheime und Säuglingsheime,
  • Schulen und Sportstätten,
  • bauliche Anlagen und Räume von großer Ausdehnung oder mit erhöhter Brandgefahr, Explosionsgefahr oder Verkehrsgefahr,
  • bauliche Anlagen und Räume, die für gewerbliche Betriebe bestimmt sind,
  • bauliche Anlagen und Räume, deren Nutzung mit einem starken Abgang unreiner Stoffe verbunden ist,
  • Fliegende Bauten,
  • Zelte, soweit sie nicht Fliegende Bauten sind,
  • Campingplätze und Wochenendplätze.

Zum Teil bestehen für diese Gebäude besondere Vorschriften in Form von Sonderverordnungen und Richtlinien. Diese sind in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich eingeführt und enthalten zum Teil auch unterschiedliche Anforderungen.

Bauprodukte

... sind

  • Baustoffe, Bauteile und Anlagen, die hergestellt werden, um dauerhaft in bauliche Anlagen eingebaut zu werden,
  • aus Baustoffen und Bauteilen vorgefertigte Anlagen, die hergestellt werden, um mit dem Erdboden verbunden zu werden, wie Fertighäuser, Fertiggaragen und Silos.

Der Begriff "Bauprodukte" wurde 1994/95 neu in die Landesbauordnungen aufgenommen. Anlaß war die Anpassung der Bauordnungen an die Bauproduktenrichtlinie (Richtlinie 89/106 des EWG-Rates vom 21.12.1988) und - umgesetzt auf Deutschland - an das Bauproduktgesetz (§ 2 Abs. 1 Bau-PG vom 10.8.1992). Damit wurde das Herstellen und Inverkehrbringen von Bauprodukten in Landesrecht umgesetzt.

Nach dem Grundlagendokument Brandschutz Nr. 2 ("Wesentliche Anforderungen" Abschnitt 1.3.2.1) werden unter dem Begriff "Bauprodukte" Produkte verstanden, die für den dauerhaften Einbau in Bauwerke hergestellt und als solche in Verkehr gebracht werden. Die in den Grundlagendokumenten verwendeten Begriffe "Bauprodukte" oder "Produkte" schließen Baustoffe, Bauteile und Komponenten (einzeln oder als Bausatz) vorgefertigter Systeme oder Anlagen ein, die es dem Bauwerk gestatten, die wesentlichen Anforderungen zu erfüllen.

"geregelte" und "nicht geregelte Bauprodukte" siehe Bauregellisten.

Bauregellisten A, B, C

Die Bauregellisten werden veröffentlicht in den Mitteilungen des Deutschen Institutes für Bautechnik, Berlin.

  • In der Bauregelliste A Teil 1 werden technische Regeln für geregelte Bauprodukte angegeben, die zur Erfüllung der Anforderungen der Landesbauordnungen von Bedeutung sind.
  • Die Bauregelliste A Teil 2 enthält technische Regeln für nicht geregelte Bauprodukte,
    • deren Verwendung nicht der Erfüllung erheblicher Anforderungen an die Sicherheit baulicher Anlagen dient und für die es keine allgemein anerkannten Regeln der Technik gibt oder
    • die nach allgemein anerkannten Prüfverfahren beurteilt werden.
  • Die Bauregelliste B steht im Zusammenhang mit dem Bauproduktengesetz und anderen Vorschriften zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften. Solange es europäische Normen, Leitlinien für europäische technische Zulassungen und europäische technische Zulassungen noch nicht gibt, kommen Festlegungen in der Bauregelliste B nicht in Betracht.
  • In Bauregelliste C werden Bauprodukte aufgenommen, für die es weder Technische Baubestimmungen noch allgemein anerkannte Regeln der Technik gibt und die für die Erfüllung bauordnungsrechtlicher Anforderungen nur eine untergeordnete Bedeutung haben.

Baustoffe

... werden hergestellt, um dauerhaft in bauliche Anlagen eingebaut zu werden. Es handelt sich dabei z.B. um natürliche oder künstliche Steine, Ziegel, Beton, Zement, Kalk, Holz, Stahl, Glas usw. (siehe A- und B-Baustoffe)

Bauteile

... sind aus Baustoffen hergestellte Bestandteile baulicher Anlagen wie z.B. Wände, Stützen, Decken, Böden, Treppen, Fenster, Türen, Treppengeländer sowie Fertigbauteile aus Stahl, Stahlbeton, Holz, Kunststoff. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Bauteile erst auf der Baustelle entstehen oder bereits fertig in der Fabrik fertiggestellt werden.

Dauerhafter Einbau eines Produktes in ein Bauwerk bedeutet, daß

  • die Entfernung eines solchen Produktes die Leistungsfähigkeit des Bauwerkes verringert und
  • der Ausbau oder das Auswechseln des Produktes Vorgänge sind, die Bauarbeiten erfordern.

Auf Grund von bauaufsichtlichen Anforderungen ist es zum Teil von erheblicher Bedeutung, ob Bauprodukte (Bauteile) aus

  • brennbaren Baustoffen,
  • in wesentlichen Teilen aus brennbaren Baustoffen oder
  • aus nichtbrennbaren Baustoffen hergestellt werden

Auch aus der Sicht der Feuerversicherung spielt es zum Teil eine Rolle, ob Bauprodukte aus brennbaren oder nichtbrennbaren Baustoffe bestehen. Nicht zuletzt ist es bei der Erstellung von Brandschutzkonzepten auch ohne Paragraphendruck des Gesetzgebers und Prämienregelung der Sachversicherer empfehlenswert, sich Gedanken darüber zu machen, wo Anforderungen an das Brandverhalten der Baustoffe (Bauprodukte) zu stellen sind.

Bauweise

... ist ein bauplanungsrechtlicher Begriff. Hierzu gehören z.B. offene, geschlossene oder abweichende Bauweise (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 Bau-GB, § 22 BauNVO). Die Bauweise wird durch den Bebauungsplan festgesetzt.

Die Bauweise kann auch Einfluß auf die Intensität von materiellen bauaufsichtlichen Anforderungen haben. So werden z.B. nach Art. 32 (3) BayBO für Wohngebäude geringer Höhe mit bis zu zwei Wohnungen in der offenen Bauweise geringere Anforderungen an die Ausführung von bestimmten Brandwänden (Abschlußwänden) gestellt.

Offene Bauweise bedeutet, daß die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand (Bauwich) als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder auch als Hausgruppen mit einer Länge von höchstens 50 m errichtet werden.

Geschlossene Bauweise: Im Bebauungsplan festgesetzte Bauweise, die vorschreibt, daß die Baukörper entlang einer Straßenfront zusammenzubauen sind.

Bauwerk

Zum Bauwerk gehört alles, was gebaut wird oder als das Ergebnis von Bauarbeiten mit dem Erdboden fest verbunden ist. Dieser Begriff betrifft Bauwerke des Hoch-und Tiefbaus. Bauwerke umfassen z.B. Wohngebäude, gewerbliche Gebäude für Industrie und Handel, Bürogebäude, Gebäude des Gesundheits- und Bildungswesens, Bauten zum Zwecke der Freizeitgestaltung, landwirtschaftliche Bauten, Brücken, Straßen und Autobahnen, Eisenbahnen, Rohrleitungen, Stadien, Schwimmbäder, Landungsstege, Plattformen, Docks, Schleusen, Kanäle, Dämme, Türme, Behälter, Pylone, Tunnels usw.

Bauwich

Seitlicher Grenzabstand von Gebäuden.

Bedachung

man unterscheidet:

  • Harte Bedachung: Maßnahme, um den Gefahren eines Brandangriffs auf die Dachaußenseite (z.B. von einem benachbarten Gebäude her) vorzubeugen. Eine harte Bedachung ist “widerstandsfähig gegen Flugfeuer und strahlende Wärme bei Brandangriff von außen”. Zur Erfüllung der Anforderung "harte Bedachung" ist ein Verwendbarkeitsnachweis erforderlich.
  • Weiche Bedachungen erfüllen die Prüfung nach DIN 4102-7 nicht. Ihre Verwendbarkeit ist durch bauaufsichtliche Vorschriften zum Teil stark eingeschränkt.

Brandwand

Als Brandwände werden Wände zur Trennung oder Abgrenzung von Brandabschnitten bezeichnet. Sie sind dazu bestimmt, die Ausbreitung von Feuer auf andere Gebäude oder Gebäudeabschnitte zu verhindern (DIN 4102-3 Abschnitt 4.1).
Um diese Anforderungen zu erfüllen, müssen Brandwände neben der Erfüllung von F 90-A auch während eines Brandes für mindestens 90 Minuten standsicher bleiben und ihre raumabschließende Funktion auch bei Stoßbeanspruchungen durch im Brandfall herabfallende Teile beibehalten (siehe auch Feuerwiderstandsklasse und Komplextrennwand).

Brauchbarkeitsnachweis

Thema Brandschutz: Bisherige Bezeichnung des besonderen Nachweises für neue Bauprodukte (Baustoffe, Bauteile) und Bauarten. Die neue Bezeichnung entsprechend den 1994 und 1995 novellierten Landesbauordnungen lautet "Verwendbarkeitsnachweis" (siehe A-Baustoffe, B-Baustoffe).

Die novellierten Landesbauordnungen enthalten entsprechende Übergangsregelungen. Danach gelten die nach altem Recht erteilten allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeichen für ihre Restlaufzeit als allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen im Sinne von § 21 MBO (Musterbauordnung). Auch die nach altem Recht erteilten Prüfzeugnisse gelten nur noch während einer bestimmten Übergangszeit.
Bei den nach den neuen Vorschriften von anerkannten Prüfstellen ausgestellten "allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnissen" (auch "kleine Zulassungen" genannt) beginnt die Prüfzeugnisnummer mit "P" (nicht zu verwechseln mit dem P für die nach altem Recht erteilten Prüfzeichen).

Einheits-Temperaturzeitkurve (ETK)

Die während der Feuerwiderstandsprüfung unter bestimmten Standardbedingungen gemessene zeitabhängige Temperaturänderung gemäß ISO 834. Bei der Brandprüfung von Bauprodukten folgen die Temperaturen im Brandraum der Einheits-Temperaturzeitkurve (ETK) nach DIN 4102-2, Bild 3. Damit beziehen sich auch die Zeitangaben der Feuerwiderstandsklassen von Bauprodukten auf einen Brand, der der ETK-Kurve folgt. Eine Übertragung auf reale Brandzeiten ist deshalb nur eingeschränkt möglich

Feng Shui

... ist die alte chinesische Geomantie- und Raumharmonielehre. (zur Erinnerung: "Geomantie" ist die  Kunst - bes. der Chinesen u. Araber -, aus Linien u. Figuren im Sand wahrzusagen)

In den Tigerstaaten Asiens werden ganze Bürokomplexe hinsichtlich Feng-Shui Tauglichkeit überprüft, denn im Geschäftsbereich werden hauptsächlich die Aspekte Erfolg, Energiefluß, Einrichtung, Betriebs- und Geschäftsklima beeinflußt.

Immer mehr Privatleute, aber auch viele große Firmen nutzen die Erfahrungen dieser 3000 Jahre alten chinesischen Kunst auch hierzulande. Durch die undogmatische, gezielt systematische Untersuchung von Haus, Wohnung und anderen Räumlichkeiten können Verbesserungsvorschläge vor Ort herausgearbeitet werden, welche die jeweilige Raumenergie erhöhen, Schwächen abmildern und Stärken herausarbeiten, und somit einen positiven Einfluß auf Standort und Umgebung ausüben.

Beispiel:
Allgemein ist es günstig, wenn das Arbeitszimmer in einem Einfamilienhaus im Yang=Aktivitätsbereich angeordnet ist - das ist das Erdgeschoß, und dort möglichst in der vorderen Hälfte der Haustiefe von der Eingangstüre aus betrachtet. Denn Arbeit ist als Aktivität dem Yang Bereich zugeordnet, Schlafzimmer sollen der Erholung dienen, und sollten daher im Yin Bereich, im ersten Stock oder bei einer Wohnung in der hinteren Hälfte liegen.

Feng Shui-Seminar werden z.B. von den Architektenkammern angeboten - siehe z.B. www.akh.de/fortbildung/seminare.htm

Feuerstätten

Feuerstätten sind in oder an Gebäuden ortsfest benutzte Anlagen oder Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, durch Verbrennung Wärme zu erzeugen (§ 2 (8) MBO, Musterbauordnung). Beispielsweise nach der hessischen Bauordnung (HBO) sind Feuerstätten

  1. ortsfest benutzte Anlagen und Bauprodukte in oder an Gebäuden und
  2. selbständige bauliche Anlagen,

die dazu bestimmt sind, durch Verbrennung Wärme zu erzeugen, ausgenommen Verbrennungsmotoren (§ 2 (11) HBO).

Feuerungsanlagen

Nach der Hessischen Bauordnung (beispielhaft) sind Feuerungsanlagen Anlagen, die aus Feuerstätten sowie Abgasanlagen, wie Schornsteine, Abgasleitungen und Verbindungsstücken, bestehen (§ 2 (11) HBO).

Feuerwiderstandsfähigkeit

Die Fähigkeit eines Bauteils, während einer festgelegten Dauer in einer genormten Brandprüfung die hinsichtlich Tragfähigkeit, Raumabschluß und/oder Wärmedämmung gestellten Anforderungen zu erfüllen.

Feuerwiderstandsklasse

Mindestdauer des Brandversuches in Minuten, während der ein Bauteil (Bauprodukt) den in DIN 4102 genormten Brandprüfungen (Einheits-Temperaturzeitkurve) widersteht und die jeweils festgelegten Anforderungen erfüllt. Die Bauteile (Bauprodukte) werden entsprechend der Feuerwiderstandsdauer in die Feuerwiderstandsklassen 30, 60, 90, 120 und 180 eingestuft.
Folgende Kennbuchstaben beschreiben, um welche Bauteile/Sonderbauteile (Bauprodukte) es sich jeweils handelt:

F: Wände, Decken, Stützen, Unterzüge, Decken, Treppen
F: Abschlüsse in Fahrschachtwänden
F: F-Brandschutzverglasungen
W: nichttragende Außenwände
T: Feuerschutzabschlüsse (Feuerschutztüren)
L: Rohre und Formstücke für Lüftungsleitungen
K: Absperrvorrichtungen für Lüftungsleitungen (Brandschutzklappen)
S: Kabelabschottungen
I: Installationsschächte und -kanäle
R: Rohrabschottungen und Rohrleitungsummantelungen
G: G-Brandschutzverglasungen
E: Funktionserhalt elektrischer Kabelanlagen
  
Weitere Zusatzbuchstaben nach DIN 4102-2 (-A, -AB, -B) beschreiben das Brandverhalten der verwendeten Baustoffe. Dabei bedeuten:
 
-A: ... und aus nichtbrennbaren Baustoffen,
-AB: ... und in den wesentlichen Teilen aus nichtbrennbaren Baustoffen,
-B: ... aus brennbaren Baustoffen.

Gebäude geringer Höhe

... sind Gebäude, bei denen der Fußboden keines Geschosses, in dem Aufenthaltsräume möglich sind, an keiner Stelle mehr als 7 m über der Geländeoberfläche liegt. Dabei wird vom Gesetz nur auf die Möglichkeit von Aufenthaltsräumen abgestellt. Sie müssen also nicht tatsächlich vorhanden sein, sondern es genügt, daß nach den Gebäudemaßen ein Raum entstehen kann, der die Voraussetzungen (Fläche, Höhe) eines Aufenthaltsraumes aufweist.

Die Definition für Gebäude geringer Höhe wurde von der Erreichbarkeit der Aufenthaltsräume bei einem Feuerwehreinsatz abgeleitet. Hier besteht die erste wesentliche "Schwelle" bei der "7 m-Grenze". Aufenthaltsräume mit einer Fußbodenhöhe bis zu 7 m über der Geländeoberfläche können von jeder Feuerwehr mit der tragbaren vierteiligen Steckleiter erreicht werden. Deshalb werden unter Berücksichtigung der bauaufsichtlichen Schutzziele (Schwerpunkt: "Rettung von Menschen und Tieren") an Wohngebäude geringer Höhe meist nur relativ geringe Anforderungen (z.B. feuerhemmende Ausbildung des Tragwerks) gestellt (siehe auch Gebäude mittlerer Höhe, Hochhaus, Gebäudeklassen).

Gebäude mittlerer Höhe

... sind Gebäude, bei denen der Fußboden des obersten Geschosses mit Aufenthaltsräumen höher als 7 m und nicht höher als 22 m liegt.

Beginnend ab 7 m Höhe der Aufenthaltsräume bis zu 22 m Höhe wird die Durchführung von Rettungs- und Löschmaßnahmen zunehmend schwieriger. Daraus ergibt sich, daß bei Gebäuden über der 7 m-Grenze bis zur Hochhausgrenze (22 m) die Anforderungen meist um eine Stufe höher sind als bei Gebäuden niedriger Höhe (von feuerhemmend auf feuerbeständig / siehe Feuerwiderstandklasse).

Hinweis:In den meisten Landesbauordnungen werden "Gebäude mittlerer Höhe" nicht eigens definiert, da sie sich automatisch aus den Begriffsdefinitionen für Gebäude geringer Höhe und Hochhäuser ergeben. Zur besseren Handhabung wird für diese Gebäude im Brandschutzatlas der Begriff "Gebäude mittlerer Höhe" verwendet (siehe auch Gebäude geringer Höhe, Gebäudeklassen).

Gebäudehöhe

siehe Gebäudeklassen

Gebäudeklassen (nach den Landesbauordnungen)

Aus der Sicht des baulichen Brandschutzes ist die Bestimmung der Gebäudeklassen bzw. teilweise auch der Vollgeschosse von großer Bedeutung, da davon die Intensität der brandschutztechnischen Anforderungen, z.B. an tragende Wände, Decken und Dächer bzw. an Flucht- und Rettungswege (Treppen und Treppenräume), abhängt. Stark vereinfacht kann gesagt werden: mit zunehmender Höhenentwicklung wird die Menschenrettung und Brandbekämpfung zunehmend schwieriger und die bauaufsichtlichen Brandschutzanforderungen nehmen entsprechend zu.

Nach den Landesbauordnungen werden die Gebäude jeweils in unterschiedliche Gebäudeklassen zusammengefaßt. Leider erfolgte die Unter- und Einteilung in den einzelnen Bundesländern nicht einheitlich. Zum großen Teil wird jedoch zwischen folgenden Gebäudetypen unterschieden:

  • freistehende Wohngebäude mit nicht mehr als einer Wohnung, deren Aufenthaltsräume in nicht mehr als zwei Geschossen liegen, sowie andere freistehende Gebäude ähnlicher Größe und freistehende landwirtschaftliche Betriebsgebäude
  • Wohngebäude geringer Höhe mit nicht mehr als zwei Wohnungen
  • Gebäude geringer Höhe
  • Gebäude mittlerer Höhe (= Gebäude, die höher sind als Gebäude geringer Höhe außer Hochhäusern)
  • Hochhäuser

Hochhaus

Hochhäuser sind Gebäude, bei denen der Fußboden mindestens eines Aufenthaltsraumes mehr als 22 m über der Geländeoberfläche liegt.

Ähnlich wie die 7 m-Grenze hat auch die 22 m-Grenze eine wesentliche Bedeutung. Bei 22 m Höhe ist in der Regel die Grenze der Erreichbarkeit von Aufenthaltsräumen mit den bei Feuerwehren üblichen Hubrettungsgeräten (Drehleitern) erreicht. Damit wird die Durchführung von Rettungs- und Löschmaßnahmen durch die Feuerwehr wesentlich schwieriger. An Hochhäuser werden deshalb in vielen Bereichen besondere Brandschutzanforderungen gestellt (siehe auch bauliche Anlagen besonderer Art und Nutzung, Gebäude geringer Höhe, Gebäude mittlerer Höhe und Gebäudeklassen).

Sanierputz

Sanierputze enthalten Luftporen, welche den löslichen Salzen beim Kristallisieren Raum zur Ausdehnung bieten. Dadurch werden Putzabplatzungen bei der Salzkristallisation verhindert. Diese Systeme werden gerne bei der Sanierung von Kellergeschossen verwendet. Jeder namhafte Putzhersteller hat solche Sanierputze in seinem Sortiment.

Einem Einsatz von Sanierputzen sollten immer konstruktive Analysen, Feuchte- und Salzanalysen vorausgehen. Dabei sind die Putzhersteller zuweilen gerne behilflich. Natürlich wäre eine radikalere Unterbindung von Wasser- und Salzdiffusion (d.h. Absperrung von aussen/unten) besser, aber leider nicht immer wirtschaftlich machbar.

Verwendbarkeitsnachweis

Allgemein beschrieben dürfen Bauprodukte und Bauarten für die Errichtung, Änderung und Instandhaltung baulicher Anlagen nur verwendet werden, wenn ihre Verwendung für den Verwendungszweck nachgewiesen ist.

Thema: Brandschutz. Entsprechend gilt der von der Bauaufsicht geforderte Verwendbarkeits- Nachweis zur Erfüllung der Anforderungen an die Feuerwiderstandsklasse (z.B. feuerhemmend, feuerbeständig) bzw. an das Brandverhalten (A 1, A 2, B 1, B 2 - siehe A- und B-Baustoffe) als erbracht für Bauprodukte und Bauarten,

  • die allgemein gebräuchlich und bewährt sind = klassifizierte Bauprodukte und Bauarten nach DIN 4102-4;
  • für geregelte Bauprodukte (siehe Bauregellisten) aus der Feststellung der Übereinstimmung mit den in der Bauregellisten A bekanntgemachten technischen Regeln = Übereinstimmung mit einer DIN-Norm.
  • für nicht geregelte Bauprodukte (siehe Bauregellisten), sofern sie nicht in Bauregellisten C aufgeführt sind, aus der Feststellung der Übereinstimmung mit
    • einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung,
    • einem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis*) oder in einzelnen, bestimmten Ausnahmefällen,
    • einer Zustimmung im Einzelfall der obersten Bauaufsichtsbehörde.
*) die bisherigen Prüfzeugnisse gelten nur noch während einer Übergangszeit, (siehe Brauchbarkeitsnachweis).

Vollgeschoß

Zu den Vollgeschossen gehören in der Regel das Erdgeschoß und die Obergeschosse eines Gebäudes. Vollgeschosse können aber auch im Dachraum eines Gebäudes oder zum Teil unter der Geländeoberfläche liegen. Voraussetzung für ein Vollgeschoß ist eine ausreichende Höhe und Belichtung.

Geschosse, die im Dachraum liegen, werden als Vollgeschosse gewertet, wenn sie über mindestens einen Teil ihrer Grundfläche (je nach Bauordnung zwei Drittel bzw. drei Viertel) eine Höhe von mindestens 2,30 m aufweisen. Dabei kann die Bezugsgröße je nach Bauordnung die Grundfläche des Dachgeschosses oder die Grundfläche des darunterliegenden Geschosses sein.
Geschosse, die teilweise unter der Geländeoberfläche liegen, sind nur dann Vollgeschosse, wenn ihre Decke (je nach Bauordnung Deckenoberkante bzw. Deckenunterkante) so weit über die Geländeoberfläche (natürliche oder festgelegte Geländeoberfläche) hinausragt, wie in der jeweiligen Landesbauordnung vorgeschrieben ist.

Nach der Musterbauordnung sind Vollgeschosse Geschosse, deren Deckenoberkante im Mittel mehr als 1,4 m über die festgelegte Geländeoberfläche hinausragt und die über mindestens zwei Drittel ihrer Grundfläche eine lichte Höhe von mindestens 2,3 m haben.
Dabei wird die Grundfläche eines Geschosses durch die Außenkanten seiner Umfassungsmauern begrenzt. Die Geschoßhöhe bemißt sich im Dachgeschoß von der Oberkante des fertigen Fußbodens bis zur horizontalen Schnittfläche mit der Dachaußenhaut in 2,30 m Höhe.

Leider ist auch der Begriff "Vollgeschosse" in den Landesbauordnungen nicht einheitlich geregelt. Die Definitionen weichen zum Teil von der Regelung der Musterbauordnung ab.

Ebenso wie der Ausdruck “Gebäude geringer Höhe" hat auch der Begriff “Vollgeschoß” aus der Sicht des baulichen Brandschutzes eine wesentliche Bedeutung. Zahlreiche materielle Vorschriften der Landesbauordnungen hängen von der Anzahl der Vollgeschoße, und davon ab, ob darüber noch Aufenthaltsräume möglich sind. Hierzu gehören z.B. gewisse Anforderungen an tragende Wände, Decken und Treppen.
 

 


Quelle: Archmatic-Glossar von Alfons Oebbeke, Link: www.glossar.de

Fachwörterglossar der Diplomarbeit von Benjamin Beer, mail: webmaster@bbeer.de
Innovationszentrum Bau - Diplomarbeit am Fachbereich Bauwesen der HTWK Leipzig