Thema: Brandschutz.
Nichtbrennbare Baustoffe nach DIN 4102-1 mit den Unterklassen A1 und A2.
Mit der Verwendung von nichtbrennbaren Baustoffen wird die bauliche Brandlast
reduziert, was sich günstig auf den vorbeugenden baulichen Brandschutz
auswirken kann.
Verwendbarkeitsnachweis:
Entweder Verwendung von allgemein gebräuchlichen Baustoffen (=klassifizierte
Baustoffe nach dem "Katalog" DIN 4102-4 Abschnitt 2.2) oder
mit einem besonderen Verwendbarkeitsnachweis. Dieser besteht bei A 1-Baustoffen
ohne brennbare Bestandteile aus einem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis
und bei A 1-Baustoffen mit brennbaren Bestandteilen sowie bei A 2-Baustoffen
aus einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung.
Zur Gültigkeit der
alten Brauchbarkeitsnachweise (Prüfzeichen, Prüfzeugnisse, Zulassungsbescheide)
siehe "Brauchbarkeitsnachweis"
Aufenthaltsräume
sind Räume, die nicht nur zum vorübergehenden Aufenthalt von Menschen
bestimmt oder geeignet sind. Maßgebend ist hierbei die objektive Beschaffenheit
des Raumes (ausreichende Größe, Höhe, Belichtung und Belüftung). Es kommt
also nicht auf die Beurteilung z.B. durch den Bauherrn an, sondern darauf,
ob der Raum nach Lage und Größe als Aufenthaltsraum benutzt werden kann.
Als Aufenthaltsräume gelten z.B. Wohn- und Schlafräume, Wohn- und Eßdielen,
Koch- und Eßküchen, Kinderzimmer, Arbeitsräume wie Büroräume, Geschäftsräume,
Verkaufsräume, Praxen und Werkstätten, auch wenn diese nur zeitweise genutzt
werden.
An Aufenthaltsräume werden in der Landesbauordnung zur Abwehr von Gefahren
für Leben oder Gesundheit von Menschen bestimmte Mindestanforderungen
gestellt.
Thema: Brandschutz.
Brennbare Baustoffe nach DIN 4102-1
mit den Unterklassen
- B 1 (schwerentflammbar),
- B 2 (normalentflammbar)
und
- B 3 (leichtentflammbar).
Da
sich brennbare Baustoffe erheblich am Brandgeschehen beteiligen können,
wird ihre Verwendung vom Gesetzgeber zum Teil eingeschränkt. Leichtentflammbare
Baustoffe (DIN 4102 - B3: leichtentflammbar) dürfen im Bauwesen grundsätzlich
nicht verwendet werden. Dies gilt nicht für solche Baustoffe, die in Verbindung
mit anderen Baustoffen nicht mehr leichtentflammbar sind (§ 17 Abs. 2
Musterbauordnung).
Verwendbarkeitsnachweis:
Entweder Verwendung von allgemein gebräuchlichen Baustoffen (=klassifizierte
Baustoffe nach dem "Katalog" DIN 4102-4 Abschnitt 2.3) oder
Baustoffen mit einem besonderen Verwendbarkeitsnachweis. Dieser besteht
bei B 1-Baustoffen aus einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung und
bei B 2-Baustoffen aus einem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis.
Baustoffe, die in keine andere Klasse einzuordnen sind, gelten als leichtentflammbar.
Zur
Gültigkeit der alten Brauchbarkeitsnachweise (Prüfzeichen, Prüfzeugnisse,
Zulassungsbescheide) siehe Brauchbarkeitsnachweis.
... sind bauliche
Anlagen oder Räume, bei denen durch die besondere Art oder Nutzung ihre
Benutzer oder die Allgemeinheit gefährdet oder belästigt werden können.
Hier können im Einzelfall zur Verwirklichung der bauaufsichtlichen Schutzziele
von der Bauaufsichtsbehörde besondere Anforderungen gestellt werden. Es
können aber auch Erleichterungen gestattet werden, soweit es der Einhaltung
von Vorschriften wegen der besonderen Art oder Nutzung baulicher Anlagen
oder Räume oder wegen besonderer Anforderungen nicht bedarf. Zu den baulichen
Anlagen besonderer Art oder Nutzung gehören z.B.:
- Hochhäuser,
- Geschäftshäuser,
- Versammlungsstätten,
- Bürogebäude und
Verwaltungsgebäude,
- Krankenhäuser,
Altenpflegeheime, Entbindungsheime und Säuglingsheime,
- Schulen und Sportstätten,
- bauliche Anlagen
und Räume von großer Ausdehnung oder mit erhöhter Brandgefahr, Explosionsgefahr
oder Verkehrsgefahr,
- bauliche Anlagen
und Räume, die für gewerbliche Betriebe bestimmt sind,
- bauliche Anlagen
und Räume, deren Nutzung mit einem starken Abgang unreiner Stoffe verbunden
ist,
- Fliegende Bauten,
- Zelte, soweit
sie nicht Fliegende Bauten sind,
- Campingplätze
und Wochenendplätze.
Zum Teil bestehen
für diese Gebäude besondere Vorschriften in Form von Sonderverordnungen
und Richtlinien. Diese sind in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich
eingeführt und enthalten zum Teil auch unterschiedliche Anforderungen.
... sind
- Baustoffe,
Bauteile und Anlagen, die hergestellt
werden, um dauerhaft in bauliche Anlagen eingebaut zu werden,
- aus Baustoffen
und Bauteilen vorgefertigte Anlagen, die hergestellt werden, um mit
dem Erdboden verbunden zu werden, wie Fertighäuser, Fertiggaragen und
Silos.
Der Begriff "Bauprodukte"
wurde 1994/95 neu in die Landesbauordnungen aufgenommen. Anlaß war die
Anpassung der Bauordnungen an die Bauproduktenrichtlinie (Richtlinie 89/106
des EWG-Rates vom 21.12.1988) und - umgesetzt auf Deutschland - an das
Bauproduktgesetz (§ 2 Abs. 1 Bau-PG vom 10.8.1992). Damit wurde das Herstellen
und Inverkehrbringen von Bauprodukten in Landesrecht umgesetzt.
Nach dem Grundlagendokument
Brandschutz Nr. 2 ("Wesentliche Anforderungen" Abschnitt 1.3.2.1)
werden unter dem Begriff "Bauprodukte" Produkte verstanden,
die für den dauerhaften Einbau in Bauwerke hergestellt und als solche
in Verkehr gebracht werden. Die in den Grundlagendokumenten verwendeten
Begriffe "Bauprodukte" oder "Produkte" schließen Baustoffe,
Bauteile und Komponenten (einzeln oder als Bausatz) vorgefertigter Systeme
oder Anlagen ein, die es dem Bauwerk gestatten, die wesentlichen Anforderungen
zu erfüllen.
"geregelte"
und "nicht geregelte Bauprodukte" siehe Bauregellisten.
Die Bauregellisten
werden veröffentlicht in den Mitteilungen des Deutschen Institutes für
Bautechnik, Berlin.
- In der Bauregelliste
A Teil 1 werden technische Regeln für geregelte Bauprodukte angegeben,
die zur Erfüllung der Anforderungen der Landesbauordnungen von Bedeutung
sind.
- Die Bauregelliste
A Teil 2 enthält technische Regeln für nicht geregelte Bauprodukte,
- deren Verwendung
nicht der Erfüllung erheblicher Anforderungen an die Sicherheit
baulicher Anlagen dient und für die es keine allgemein anerkannten
Regeln der Technik gibt oder
- die nach allgemein
anerkannten Prüfverfahren beurteilt werden.
- Die Bauregelliste
B steht im Zusammenhang mit dem Bauproduktengesetz und anderen Vorschriften
zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften. Solange
es europäische Normen, Leitlinien für europäische technische Zulassungen
und europäische technische Zulassungen noch nicht gibt, kommen Festlegungen
in der Bauregelliste B nicht in Betracht.
- In Bauregelliste
C werden Bauprodukte aufgenommen, für die es weder Technische Baubestimmungen
noch allgemein anerkannte Regeln der Technik gibt und die für die Erfüllung
bauordnungsrechtlicher Anforderungen nur eine untergeordnete Bedeutung
haben.
... werden hergestellt,
um dauerhaft in bauliche Anlagen eingebaut zu werden. Es handelt sich
dabei z.B. um natürliche oder künstliche Steine, Ziegel, Beton, Zement,
Kalk, Holz, Stahl, Glas usw. (siehe A- und B-Baustoffe)
... sind aus Baustoffen
hergestellte Bestandteile baulicher Anlagen wie z.B. Wände, Stützen, Decken,
Böden, Treppen, Fenster, Türen, Treppengeländer sowie Fertigbauteile aus
Stahl, Stahlbeton, Holz, Kunststoff. Dabei kommt es nicht darauf an, ob
die Bauteile erst auf der Baustelle entstehen oder bereits fertig in der
Fabrik fertiggestellt werden.
Dauerhafter Einbau
eines Produktes in ein Bauwerk bedeutet, daß
- die Entfernung
eines solchen Produktes die Leistungsfähigkeit des Bauwerkes verringert
und
- der Ausbau oder
das Auswechseln des Produktes Vorgänge sind, die Bauarbeiten erfordern.
Auf Grund von bauaufsichtlichen
Anforderungen ist es zum Teil von erheblicher Bedeutung, ob Bauprodukte
(Bauteile) aus
- brennbaren Baustoffen,
- in wesentlichen
Teilen aus brennbaren Baustoffen oder
- aus nichtbrennbaren
Baustoffen hergestellt werden
Auch aus der Sicht
der Feuerversicherung spielt es zum Teil eine Rolle, ob Bauprodukte aus
brennbaren oder nichtbrennbaren Baustoffe bestehen. Nicht zuletzt ist
es bei der Erstellung von Brandschutzkonzepten auch ohne Paragraphendruck
des Gesetzgebers und Prämienregelung der Sachversicherer empfehlenswert,
sich Gedanken darüber zu machen, wo Anforderungen an das Brandverhalten
der Baustoffe (Bauprodukte) zu stellen sind.
... ist ein bauplanungsrechtlicher
Begriff. Hierzu gehören z.B. offene, geschlossene oder abweichende Bauweise
(§ 9 Abs. 1 Nr. 2 Bau-GB, § 22 BauNVO). Die Bauweise wird durch den Bebauungsplan
festgesetzt.
Die Bauweise kann
auch Einfluß auf die Intensität von materiellen bauaufsichtlichen Anforderungen
haben. So werden z.B. nach Art. 32 (3) BayBO für Wohngebäude geringer
Höhe mit bis zu zwei Wohnungen in der offenen Bauweise geringere Anforderungen
an die Ausführung von bestimmten Brandwänden
(Abschlußwänden) gestellt.
Offene Bauweise bedeutet,
daß die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand (Bauwich)
als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder auch als Hausgruppen mit einer Länge
von höchstens 50 m errichtet werden.
Geschlossene Bauweise:
Im Bebauungsplan festgesetzte Bauweise, die vorschreibt, daß die Baukörper
entlang einer Straßenfront zusammenzubauen sind.
Zum Bauwerk gehört
alles, was gebaut wird oder als das Ergebnis von Bauarbeiten mit dem Erdboden
fest verbunden ist. Dieser Begriff betrifft Bauwerke des Hoch-und Tiefbaus.
Bauwerke umfassen z.B. Wohngebäude, gewerbliche Gebäude für Industrie
und Handel, Bürogebäude, Gebäude des Gesundheits- und Bildungswesens,
Bauten zum Zwecke der Freizeitgestaltung, landwirtschaftliche Bauten,
Brücken, Straßen und Autobahnen, Eisenbahnen, Rohrleitungen, Stadien,
Schwimmbäder, Landungsstege, Plattformen, Docks, Schleusen, Kanäle, Dämme,
Türme, Behälter, Pylone, Tunnels usw.
Seitlicher Grenzabstand
von Gebäuden.
man unterscheidet:
- Harte Bedachung:
Maßnahme, um den Gefahren eines Brandangriffs auf die Dachaußenseite
(z.B. von einem benachbarten Gebäude her) vorzubeugen. Eine harte Bedachung
ist widerstandsfähig gegen Flugfeuer und strahlende Wärme bei
Brandangriff von außen. Zur Erfüllung der Anforderung "harte
Bedachung" ist ein Verwendbarkeitsnachweis erforderlich.
- Weiche Bedachungen
erfüllen die Prüfung nach DIN 4102-7 nicht. Ihre Verwendbarkeit ist
durch bauaufsichtliche Vorschriften zum Teil stark eingeschränkt.
Als Brandwände werden
Wände zur Trennung oder Abgrenzung von Brandabschnitten bezeichnet. Sie
sind dazu bestimmt, die Ausbreitung von Feuer auf andere Gebäude oder
Gebäudeabschnitte zu verhindern (DIN 4102-3 Abschnitt 4.1).
Um diese Anforderungen zu erfüllen, müssen Brandwände neben der Erfüllung
von F 90-A auch während eines Brandes für mindestens 90 Minuten standsicher
bleiben und ihre raumabschließende Funktion auch bei Stoßbeanspruchungen
durch im Brandfall herabfallende Teile beibehalten (siehe auch Feuerwiderstandsklasse
und Komplextrennwand).
Thema Brandschutz:
Bisherige Bezeichnung des besonderen Nachweises für neue Bauprodukte (Baustoffe,
Bauteile) und Bauarten. Die neue Bezeichnung entsprechend den 1994 und
1995 novellierten Landesbauordnungen lautet "Verwendbarkeitsnachweis"
(siehe A-Baustoffe, B-Baustoffe).
Die novellierten
Landesbauordnungen enthalten entsprechende Übergangsregelungen. Danach
gelten die nach altem Recht erteilten allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeichen
für ihre Restlaufzeit als allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen im Sinne
von § 21 MBO (Musterbauordnung). Auch die nach altem Recht erteilten Prüfzeugnisse
gelten nur noch während einer bestimmten Übergangszeit.
Bei den nach den neuen Vorschriften von anerkannten Prüfstellen ausgestellten
"allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnissen" (auch "kleine
Zulassungen" genannt) beginnt die Prüfzeugnisnummer mit "P"
(nicht zu verwechseln mit dem P für die nach altem Recht erteilten Prüfzeichen).
Die während der Feuerwiderstandsprüfung
unter bestimmten Standardbedingungen gemessene zeitabhängige Temperaturänderung
gemäß ISO 834. Bei der Brandprüfung von Bauprodukten folgen die Temperaturen
im Brandraum der Einheits-Temperaturzeitkurve (ETK) nach DIN 4102-2, Bild
3. Damit beziehen sich auch die Zeitangaben der Feuerwiderstandsklassen
von Bauprodukten auf einen Brand, der der ETK-Kurve folgt. Eine Übertragung
auf reale Brandzeiten ist deshalb nur eingeschränkt möglich
... ist die alte
chinesische Geomantie- und Raumharmonielehre. (zur Erinnerung: "Geomantie"
ist die Kunst - bes. der Chinesen u. Araber -, aus Linien u. Figuren
im Sand wahrzusagen)
In den Tigerstaaten
Asiens werden ganze Bürokomplexe hinsichtlich Feng-Shui Tauglichkeit überprüft,
denn im Geschäftsbereich werden hauptsächlich die Aspekte Erfolg, Energiefluß,
Einrichtung, Betriebs- und Geschäftsklima beeinflußt.
Immer mehr Privatleute,
aber auch viele große Firmen nutzen die Erfahrungen dieser 3000 Jahre
alten chinesischen Kunst auch hierzulande. Durch die undogmatische, gezielt
systematische Untersuchung von Haus, Wohnung und anderen Räumlichkeiten
können Verbesserungsvorschläge vor Ort herausgearbeitet werden, welche
die jeweilige Raumenergie erhöhen, Schwächen abmildern und Stärken herausarbeiten,
und somit einen positiven Einfluß auf Standort und Umgebung ausüben.
Beispiel:
Allgemein ist es günstig, wenn das Arbeitszimmer in einem Einfamilienhaus
im Yang=Aktivitätsbereich angeordnet ist - das ist das Erdgeschoß,
und dort möglichst in der vorderen Hälfte der Haustiefe von der Eingangstüre
aus betrachtet. Denn Arbeit ist als Aktivität dem Yang Bereich zugeordnet,
Schlafzimmer sollen der Erholung dienen, und sollten daher im Yin Bereich,
im ersten Stock oder bei einer Wohnung in der hinteren Hälfte liegen.
Feng Shui-Seminar
werden z.B. von den Architektenkammern angeboten - siehe z.B. www.akh.de/fortbildung/seminare.htm
Feuerstätten sind
in oder an Gebäuden ortsfest benutzte Anlagen oder Einrichtungen, die
dazu bestimmt sind, durch Verbrennung Wärme zu erzeugen (§ 2 (8) MBO,
Musterbauordnung). Beispielsweise nach der hessischen Bauordnung (HBO)
sind Feuerstätten
- ortsfest benutzte
Anlagen und Bauprodukte in oder an Gebäuden und
- selbständige bauliche
Anlagen,
die dazu bestimmt
sind, durch Verbrennung Wärme zu erzeugen, ausgenommen Verbrennungsmotoren
(§ 2 (11) HBO).
Nach der Hessischen
Bauordnung (beispielhaft) sind Feuerungsanlagen Anlagen, die aus Feuerstätten
sowie Abgasanlagen, wie Schornsteine, Abgasleitungen und Verbindungsstücken,
bestehen (§ 2 (11) HBO).
Die Fähigkeit eines
Bauteils, während einer festgelegten Dauer in einer genormten Brandprüfung
die hinsichtlich Tragfähigkeit, Raumabschluß und/oder Wärmedämmung gestellten
Anforderungen zu erfüllen.
Mindestdauer des
Brandversuches in Minuten, während der ein Bauteil (Bauprodukt) den in
DIN 4102 genormten Brandprüfungen (Einheits-Temperaturzeitkurve) widersteht
und die jeweils festgelegten Anforderungen erfüllt. Die Bauteile (Bauprodukte)
werden entsprechend der Feuerwiderstandsdauer in die Feuerwiderstandsklassen
30, 60, 90, 120 und 180 eingestuft.
Folgende Kennbuchstaben beschreiben, um welche Bauteile/Sonderbauteile
(Bauprodukte) es sich jeweils handelt:
F: |
Wände, Decken,
Stützen, Unterzüge, Decken, Treppen |
F: |
Abschlüsse in
Fahrschachtwänden |
F: |
F-Brandschutzverglasungen |
W: |
nichttragende
Außenwände |
T: |
Feuerschutzabschlüsse
(Feuerschutztüren) |
L: |
Rohre und Formstücke
für Lüftungsleitungen |
K: |
Absperrvorrichtungen
für Lüftungsleitungen (Brandschutzklappen) |
S: |
Kabelabschottungen |
I: |
Installationsschächte
und -kanäle |
R: |
Rohrabschottungen
und Rohrleitungsummantelungen |
G: |
G-Brandschutzverglasungen |
E: |
Funktionserhalt
elektrischer Kabelanlagen |
|
|
Weitere
Zusatzbuchstaben nach DIN 4102-2 (-A, -AB, -B) beschreiben das Brandverhalten
der verwendeten Baustoffe. Dabei bedeuten:
|
-A: |
... und aus
nichtbrennbaren Baustoffen, |
-AB: |
... und in den
wesentlichen Teilen aus nichtbrennbaren Baustoffen, |
-B: |
... aus brennbaren
Baustoffen. |
... sind Gebäude,
bei denen der Fußboden keines Geschosses, in dem Aufenthaltsräume möglich
sind, an keiner Stelle mehr als 7 m über der Geländeoberfläche liegt.
Dabei wird vom Gesetz nur auf die Möglichkeit von Aufenthaltsräumen abgestellt.
Sie müssen also nicht tatsächlich vorhanden sein, sondern es genügt, daß
nach den Gebäudemaßen ein Raum entstehen kann, der die Voraussetzungen
(Fläche, Höhe) eines Aufenthaltsraumes aufweist.
Die Definition für
Gebäude geringer Höhe wurde von der Erreichbarkeit der Aufenthaltsräume
bei einem Feuerwehreinsatz abgeleitet. Hier besteht die erste wesentliche
"Schwelle" bei der "7 m-Grenze". Aufenthaltsräume
mit einer Fußbodenhöhe bis zu 7 m über der Geländeoberfläche können von
jeder Feuerwehr mit der tragbaren vierteiligen Steckleiter erreicht werden.
Deshalb werden unter Berücksichtigung der bauaufsichtlichen Schutzziele
(Schwerpunkt: "Rettung von Menschen und Tieren") an Wohngebäude
geringer Höhe meist nur relativ geringe Anforderungen (z.B. feuerhemmende
Ausbildung des Tragwerks) gestellt (siehe auch Gebäude
mittlerer Höhe, Hochhaus, Gebäudeklassen).
... sind Gebäude,
bei denen der Fußboden des obersten Geschosses mit Aufenthaltsräumen höher
als 7 m und nicht höher als 22 m liegt.
Beginnend ab 7 m
Höhe der Aufenthaltsräume bis zu 22 m Höhe wird die Durchführung von Rettungs-
und Löschmaßnahmen zunehmend schwieriger. Daraus ergibt sich, daß bei
Gebäuden über der 7 m-Grenze bis zur Hochhausgrenze (22 m) die Anforderungen
meist um eine Stufe höher sind als bei Gebäuden niedriger Höhe (von feuerhemmend
auf feuerbeständig / siehe Feuerwiderstandklasse).
Hinweis:In den meisten
Landesbauordnungen werden "Gebäude mittlerer Höhe" nicht eigens
definiert, da sie sich automatisch aus den Begriffsdefinitionen für Gebäude
geringer Höhe und Hochhäuser ergeben.
Zur besseren Handhabung wird für diese Gebäude im Brandschutzatlas der
Begriff "Gebäude mittlerer Höhe" verwendet (siehe auch Gebäude
geringer Höhe, Gebäudeklassen).
siehe Gebäudeklassen
Gebäudeklassen
(nach den Landesbauordnungen)
Aus der Sicht des
baulichen Brandschutzes ist die Bestimmung der Gebäudeklassen bzw. teilweise
auch der Vollgeschosse von großer Bedeutung, da davon die Intensität der
brandschutztechnischen Anforderungen, z.B. an tragende Wände, Decken und
Dächer bzw. an Flucht- und Rettungswege (Treppen und Treppenräume), abhängt.
Stark vereinfacht kann gesagt werden: mit zunehmender Höhenentwicklung
wird die Menschenrettung und Brandbekämpfung zunehmend schwieriger und
die bauaufsichtlichen Brandschutzanforderungen nehmen entsprechend zu.
Nach den Landesbauordnungen
werden die Gebäude jeweils in unterschiedliche Gebäudeklassen zusammengefaßt.
Leider erfolgte die Unter- und Einteilung in den einzelnen Bundesländern
nicht einheitlich. Zum großen Teil wird jedoch zwischen folgenden Gebäudetypen
unterschieden:
- freistehende Wohngebäude
mit nicht mehr als einer Wohnung, deren Aufenthaltsräume in nicht mehr
als zwei Geschossen liegen, sowie andere freistehende Gebäude ähnlicher
Größe und freistehende landwirtschaftliche Betriebsgebäude
- Wohngebäude geringer
Höhe mit nicht mehr als zwei Wohnungen
- Gebäude
geringer Höhe
- Gebäude
mittlerer Höhe (= Gebäude, die höher sind als Gebäude geringer Höhe
außer Hochhäusern)
- Hochhäuser
Hochhäuser sind Gebäude,
bei denen der Fußboden mindestens eines Aufenthaltsraumes mehr als 22
m über der Geländeoberfläche liegt.
Ähnlich wie die 7
m-Grenze hat auch die 22 m-Grenze eine wesentliche Bedeutung. Bei 22 m
Höhe ist in der Regel die Grenze der Erreichbarkeit von Aufenthaltsräumen
mit den bei Feuerwehren üblichen Hubrettungsgeräten (Drehleitern) erreicht.
Damit wird die Durchführung von Rettungs- und Löschmaßnahmen durch die
Feuerwehr wesentlich schwieriger. An Hochhäuser werden deshalb in vielen
Bereichen besondere Brandschutzanforderungen gestellt (siehe auch bauliche
Anlagen besonderer Art und Nutzung, Gebäude geringer
Höhe, Gebäude mittlerer Höhe und Gebäudeklassen).
Sanierputze enthalten
Luftporen, welche den löslichen Salzen beim Kristallisieren Raum zur Ausdehnung
bieten. Dadurch werden Putzabplatzungen bei der Salzkristallisation verhindert.
Diese Systeme werden gerne bei der Sanierung von Kellergeschossen verwendet.
Jeder namhafte Putzhersteller hat solche Sanierputze in seinem Sortiment.
Einem Einsatz von
Sanierputzen sollten immer konstruktive Analysen, Feuchte- und Salzanalysen
vorausgehen. Dabei sind die Putzhersteller zuweilen gerne behilflich.
Natürlich wäre eine radikalere Unterbindung von Wasser- und Salzdiffusion
(d.h. Absperrung von aussen/unten) besser, aber leider nicht immer wirtschaftlich
machbar.
Allgemein beschrieben
dürfen Bauprodukte und Bauarten für die Errichtung, Änderung und Instandhaltung
baulicher Anlagen nur verwendet werden, wenn ihre Verwendung für den Verwendungszweck
nachgewiesen ist.
Thema: Brandschutz.
Entsprechend gilt der von der Bauaufsicht geforderte Verwendbarkeits-
Nachweis zur Erfüllung der Anforderungen an die Feuerwiderstandsklasse
(z.B. feuerhemmend, feuerbeständig) bzw. an das Brandverhalten (A 1, A
2, B 1, B 2 - siehe A- und B-Baustoffe)
als erbracht für Bauprodukte und Bauarten,
- die allgemein
gebräuchlich und bewährt sind = klassifizierte Bauprodukte und Bauarten
nach DIN 4102-4;
- für geregelte
Bauprodukte (siehe Bauregellisten)
aus der Feststellung der Übereinstimmung mit den in der Bauregellisten
A bekanntgemachten technischen Regeln = Übereinstimmung mit einer DIN-Norm.
- für nicht geregelte
Bauprodukte (siehe Bauregellisten),
sofern sie nicht in Bauregellisten
C aufgeführt sind, aus der Feststellung der Übereinstimmung mit
- einer allgemeinen
bauaufsichtlichen Zulassung,
- einem allgemeinen
bauaufsichtlichen Prüfzeugnis*) oder in einzelnen, bestimmten Ausnahmefällen,
- einer Zustimmung
im Einzelfall der obersten Bauaufsichtsbehörde.
Zu den Vollgeschossen
gehören in der Regel das Erdgeschoß und die Obergeschosse eines Gebäudes.
Vollgeschosse können aber auch im Dachraum eines Gebäudes oder zum Teil
unter der Geländeoberfläche liegen. Voraussetzung für ein Vollgeschoß
ist eine ausreichende Höhe und Belichtung.
Geschosse, die im
Dachraum liegen, werden als Vollgeschosse gewertet, wenn sie über mindestens
einen Teil ihrer Grundfläche (je nach Bauordnung zwei Drittel bzw. drei
Viertel) eine Höhe von mindestens 2,30 m aufweisen. Dabei kann die Bezugsgröße
je nach Bauordnung die Grundfläche des Dachgeschosses oder die Grundfläche
des darunterliegenden Geschosses sein.
Geschosse, die teilweise unter der Geländeoberfläche liegen, sind nur
dann Vollgeschosse, wenn ihre Decke (je nach Bauordnung Deckenoberkante
bzw. Deckenunterkante) so weit über die Geländeoberfläche (natürliche
oder festgelegte Geländeoberfläche) hinausragt, wie in der jeweiligen
Landesbauordnung vorgeschrieben ist.
Nach der Musterbauordnung
sind Vollgeschosse Geschosse, deren Deckenoberkante im Mittel mehr als
1,4 m über die festgelegte Geländeoberfläche hinausragt und die über mindestens
zwei Drittel ihrer Grundfläche eine lichte Höhe von mindestens 2,3 m haben.
Dabei wird die Grundfläche eines Geschosses durch die Außenkanten seiner
Umfassungsmauern begrenzt. Die Geschoßhöhe bemißt sich im Dachgeschoß
von der Oberkante des fertigen Fußbodens bis zur horizontalen Schnittfläche
mit der Dachaußenhaut in 2,30 m Höhe.
Leider ist auch der
Begriff "Vollgeschosse" in den Landesbauordnungen nicht einheitlich
geregelt. Die Definitionen weichen zum Teil von der Regelung der Musterbauordnung
ab.
Ebenso wie der Ausdruck
Gebäude geringer Höhe" hat auch der
Begriff Vollgeschoß aus der Sicht des baulichen Brandschutzes
eine wesentliche Bedeutung. Zahlreiche materielle Vorschriften der Landesbauordnungen
hängen von der Anzahl der Vollgeschoße, und davon ab, ob darüber noch
Aufenthaltsräume möglich sind. Hierzu gehören z.B. gewisse Anforderungen
an tragende Wände, Decken und Treppen.
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