Grundflächen und Rauminhalte sind nach ihrer Zugehörigkeit zu folgenden Bereichen getrennt zu ermitteln:
Sie sind ferner getrennt nach Grundrißebenen (z. B. Geschossen) und getrennt nach unterschiedlichen Höhen zu ermitteln. Waagerechte Flächen sind aus ihren tatsächlichen Maßen, schrägliegende Flächen aus ihrer senkrechten Projektion auf eine waagerechte Ebene zu berechnen.
Für die Berechnung der
Brutto-Grundfläche sind die äußeren
Maße der Bauteile einschließlich Bekleidung, z. B. Putz, in Fußbodenhöhe anzusetzen.
Konstruktive und gestalterische Vor- und Rücksprünge an den Außenflächen bleiben
dabei unberücksichtigt.
Brutto-Grundflächen des Bereichs b
sind an den Stellen, an denen sie nicht umschlossen sind, bis zur senkrechten
Projektion ihrer Überdeckungen zu rechnen.
Brutto-Grundflächen von Bauteilen (Konstruktions-Grundflächen), die zwischen
den Bereichen a und b liegen, sind zum Bereich a zu rechnen.
Die Konstruktions-Grundfläche ist aus
den Grundflächen der aufgehenden Bauteile zu berechnen. Dabei sind die Fertigmaße
der Bauteile in Fußbodenhöhe einschließlich Putz oder Bekleidung anzusetzen.
Konstruktive und gestalterische Vor- und Rücksprünge an den Außenflächen, soweit
sie die Netto-
Die Konstruktions-Grundfläche darf auch als Differenz aus Brutto-
und Netto-Grundfläche ermittelt werden.
Bei der Berechnung der
Netto-Grundfläche sind die Grundflächen
von Räumen oder Raumteilen unter Schrägen mit lichten Raumhöhen von 1,5 m und
mehr sowie unter 1,5 m stets getrennt zu ermitteln.
Für die Ermittlung der Netto-Grundfläche bzw. der Nutz-,
Funktions- oder Verkehrsfläche
im einzelnen sind die lichten Maße der Räume in Fußbodenhöhe ohne Berücksichtigung
von Fuß-, Sockelleisten oder Schrammborden anzusetzen (vergleiche auch mit 2.
Berechnungsverordnung).
Die Grundflächen von Treppenräumen
und Rampen sind als Projektion auf die darüber liegende Grundrißebene zu berechnen,
soweit sie sich nicht mit anderen Grundflächen überschneiden.
Grundflächen unter der jeweils ersten Treppe oder unter der ersten Rampe werden
derjenigen Grundrißebene zugerechnet, auf der die Treppe oder Rampe beginnt.
Sie werden ihrer Nutzung entsprechend zugeordnet.
Die Grundflächen von Aufzugsschächten und von begehbaren Installationsschächten
werden in jeder Grundrißebene, durch die sie führen, berechnet.
Der
Brutto-Rauminhalt ist aus den berechneten Brutto-Grundflächen und den
dazugehörigen Höhen zu errechnen. Als Höhen für die Ermittlung des Brutto-
Bei Luftgeschossen gilt als Höhe der Abstand von der Oberfläche des Bodenbelages
bis zur Unterfläche der darüberliegenden Deckenkonstruktion.
Bei untersten Geschossen gilt als Höhe der Abstand von der Unterfläche der konstruktiven
Bauwerkssohle bis zur Oberfläche des Bodenbelages des darüberliegenden Geschosses.
Für die Höhen des Bereichs c sind
die Oberkanten der diesem Bereich zugeordneten Bauteile, z.B. Brüstungen, Attiken,
Geländer, maßgebend.
Bei Bauwerken oder Bauwerksteilen, die von nicht senkrechten und/oder nicht waagerechten Flächen begrenzt werden, ist der Rauminhalt nach entsprechenden Formeln zu berechnen.
Der Netto-Rauminhalt ist aus den Netto-Grundflächen und den lichten Raumhöhen sinngemäß zu berechnen.
HINWEIS:
Über die Berechnung von Flächen und Rauminhalten wird häufig vor Gericht
gestritten, weil viele Berechnungs- Relevante Urteile
können hier nicht berücksichtigt werden, darum ist in Falle eines
Falles unbedingt fachlicher Rat einzuholen - z.B. bei Architekten
bzw. den Architekten- |
Die Brutto-Grundfläche
ist die Summe der Grundflächen aller Grundrißebenen eines Bauwerkes. Nicht dazu
gehören die Grundflächen von nicht nutzbaren Dachflächen und von konstruktiv
bedingten Hohlräumen, z. B. in belüfteten Dächern oder über abgehängten Decken.
Die Brutto-Grundfläche gliedert sich in Konstruktions-
Der Brutto-Rauminhalt ist der Rauminhalt des Baukörpers, der nach unten von der Unterfläche der konstruktiven Bauwerkssohle und im übrigen von den äußeren Begrenzungsflächen des Bauwerkes umschlossen wird.
Nicht zum Brutto-Rauminhalt gehören die Rauminhalte von
Die Funktionsfläche ist derjenige Teil der Netto-Grundfläche, der der Unterbringung zentraler betriebstechnischer Anlagen in einem Bauwerk dient. Sofern es die Zweckbestimmung eines Bauwerkes ist, eine oder mehrere betriebstechnische Anlagen unterzubringen, die der Ver- und Entsorgung anderer Bauwerke dienen, z. B. bei einem Heizhaus, sind die dafür erforderlichen Grundflächen jedoch als Nutzflächen einzustufen.
Die Konstruktions-Grundfläche
ist die Summe der Grundflächen der aufgehenden Bauteile aller Grundrißebenen
eines Bauwerkes, z. B. von Wänden, Stützen und Pfeilern. Zur Konstruktions-
Die Netto-Grundfläche ist
die Summe der nutzbaren, zwischen den aufgehenden Bauteilen befindlichen Grundflächen
aller Grundrißebenen eines Bauwerkes. Zur Netto-
Die Netto-Grundfläche gliedert sich in Nutzfläche,
Funktionsfläche und Verkehrsfläche.
Der Netto-Rauminhalt ist die Summe der Rauminhalte aller Räume, deren Grundflächen zur Netto-Grundfläche gehören.
Die Nutzfläche ist derjenige Teil der Netto-Grundfläche, der der Nutzung des Bauwerkes aufgrund seiner Zweckbestimmung dient. Die Nutzfläche gliedert sich in Hauptnutzfläche (HNF) und Nebennutzfläche (NNF).
Die Verkehrsfläche ist
derjenige Teil der Netto-Grundfläche, der dem Zugang zu den Räumen, dem Verkehr
innerhalb des Bauwerkes und auch dem Verlassen im Notfall dient.
Bewegungsflächen innerhalb von Räumen, die zur Nutz- oder Funktionsfläche gehören,
z. B. Gänge zwischen Einrichtungsgegenständen, zählen nicht zur Verkehrsfläche.
Quelle: Archmatic-Glossar von Alfons Oebbeke, Link: www.glossar.de
Fachwörterglossar
der Diplomarbeit von Benjamin Beer, mail:
webmaster@bbeer.de
Innovationszentrum
Bau - Diplomarbeit am Fachbereich Bauwesen der HTWK Leipzig